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Dr. Andreas Mann, Zahnarzt
Dr. Thorsten Mann , Zahnarzt
Dr. Anja Weichsler, Zahnärztin






Inhaber der Domain und inhaltlich verantwortlich:

Herr Dr. Thorsten Mann




Datenschutzbeauftragter:

zahnÄrzte im Gutenberg-Center
Frau Andrea Cornelsen
Haifa Allee 1
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Telefon: 06131 - 36 26 46
datenschutz (at) einfachgutezaehne.de




Gesetzliche Berufsbezeichnungen:

Die Berufsbezeichnungen wurden in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.




Zuständige Kammern:

Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz
Langenbeckstraße 2
55131 Mainz




Zuständige Aufsichtsbehörde:

Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz
Eppichmauergasse 1
55116 Mainz




Berufsrechtliche Regelungen:

   Zur Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz  

Die folgenden berufsrechtlichen Regelungen sind auf der Internetseite der Zahnärztekammer Rheinland-Pfalz unter dem Menüpunkt Berufs-/Sonstiges Recht hinterlegt.


Landesgesetz über die Kammern für die Heilberufe

„Heilberufsgesetz (HeilBG)“ Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22) , BS 2122-1, i. d. F. der Änderung durch das Dritte Landesgesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 14. Juni 2004.

Berufsordnung

Gemäß § 14 i. V. m. § 19 des Heilberufsgesetzes vom 20. Ok­tober 1978 (GVBI. S. 649, 1979 S. 22), zuletzt geändert durch das Dritte Landesgesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 14. Juni 2004 (GVBI. S. 332), BS 2122-1, tritt hiermit die von der Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz am 19. November 2005 beschlossene und vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit mit Schreiben vom 02. Februar 2006 (Aktenzeichen: 624-1 — 01 723-7.2) genehmigte neue Berufsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte in Rheinland-Pfalz in Kraft.

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz)

Vom 31. März 1952 (BGB1. I S. 221) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGB1 . I S.1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2001 (BGBl. I S. 3320).

Gebührenordnung

Gemäß § 14 i. V. m. § 19 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBI. S. 649, 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (GVBI. 2004, S. 332), BS 2122-1, tritt die von der Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz am 19./20. November 2004 mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 (Aktenzeichen: 624-1 — 01 723-18.2) beschlossene Novellierung der Gebührenordnung und der dazugehörenden Anlage 1 — Gebührentarif — der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz in Kraft.



Hinweiserfordernis nach § 36 VSBG:

Wir weisen die Nutzer unseres Online-Angebotes darauf hin, dass unsere Praxis an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem VSBG nicht teilnimmt.

Nutzungsbedingungen:

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Dieses Internetangebot dient lediglich der ersten Information von Patienten und weist auf wichtige Vorsorgeuntersuchungen, Behandlungsmöglichkeiten und auf mögliche diagnostische und operative Verfahren sowie auf mögliche Risiken hin.

Nicht alle angebotenen Vorsorgeuntersuchungen und Operationen sind auch für alle Patienten sinnvoll und notwendig.

Welche Vorsorgeuntersuchungen, welche Diagnostik und Therapieansätze in Ihrem speziellen Falle wirklich wichtig und sinnvoll oder möglich sind, kann nur eine eingehende Untersuchung durch einen Facharzt und eine entsprechend fachlich kompetente Beratung ergeben. In keinem Falle ersetzt das Informationsangebot dieses Internetangebotes eine solche Untersuchung durch einen Arzt, noch können oder dürfen diese Angaben zu einer Art "Selbst- oder Ferndiagnose" dienen.

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Die Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) ab 01.01.2017 fordert gemäß § 6 MPBetreibV Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 Beschäftigten eine sachkundige und zuverlässige Person als Beauftragter für Medizinprodukte-Sicherheit zu benennen.

Der Beauftragte für Medizinprodukte-Sicherheit nimmt als zentrale Stelle in der Gesundheitseinrichtung folgende Aufgaben für den Betreiber wahr:

  • die Aufgaben einer Kontaktperson für Behörden, Hersteller und Vertreiber im Zusammenhang mit Meldungen über Risiken von Medizinprodukten sowie bei der Umsetzung von notwendigen korrektiven Maßnahmen,
  • die Koordinierung interner Prozesse der Gesundheitseinrichtung zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungspflichten der Anwender und Betreiber und
  • die Koordinierung der Umsetzung korrektiver Maßnahmen und der Rückrufmaßnahmen durch den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes in den Gesundheitseinrichtungen.

Sie erreichen unseren Beauftragten für Medizinprodukte-Sicherheit für die Gesundheitseinrichtungen zahnÄrzte im Gutenberg-Center über die Funktions-E-Mail-Adresse.

Funktions-E-Mail-Adresse: mps-beauftragter@einfachgutezaehne.de

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